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10023_WW-ESW-lokal_Infoblatt-TAB_20251203.pdf

Technische Anschlussbedingungen Für das Neubaugebiet „Unterm Hessenberg“ in Borchen und das Wohnquartier „Springbach Höfe“ in Paderborn 1. Allgemeines 2. Auslegung des Nahwärmeanschlusses 1.1 GELTUNGSBEREICH 1.1.1 Diese Technischen Anschlussbedingungen (TAB) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Kundenanlagen, die an das Wärmeversorgungsnetz der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend Betreiber) angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Die TAB sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und dem Betreiber geschlossenen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrags. 1.1.2 Die TAB gelten

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Bescheinigung_CO2-Emissionsfaktor.pdf

Bescheinigung über die energetische Bewertung von Fernwärme -Bestimmung spezifischer CO2-Emissionsfaktoren- nach AGFW Arbeitsblatt 309-6 (Stand Juni 2016) Wärmeversorgungssystem: "Baugebiet Unterm Hessenberg" 33178 Borchen Versorgungsunternehmen: Energieservice Westfalen Weser GmbH Bahnhofstr. 40 32278 Kirchlengern Berechnungsgrundlage: Planungsdaten CO2-Emissionsfaktor: fCO2-WL= 130 kg/MWh Diese Bescheinigung ist gültig bis zum 10.12.2025. Bielefeld, den 10.12.2018 Dipl.-Ing. Claudia Reckefuß AGFW 309-6-Prüfbescheinigung 27.09.2018 e&u energiebüro gmbh Markgrafenstraße 3 33602 Bielefeld Tel.

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48291_ESW_AVB_Fernwaerme_V.pdf

48291 ESW AVB Fernwärme V.indd Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fern- wärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Be- standteil

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48291 ESW AVB Fernwärme V.indd Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fern- wärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Be- standteil

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48291 ESW AVB Fernwärme V.indd Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fern- wärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Be- standteil

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48291 ESW AVB Fernwärme V.indd Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fern- wärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Be- standteil

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48291 ESW AVB Fernwärme V.indd Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fern- wärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Be- standteil

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