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Netznutzung_Erdgas_2011_EWA.pdf

Preisblatt Netznutzung 2011 E.ON Westfalen Weser AG 03.11.2010 1/8 Preisblatt Netznutzung gültig ab 01.01.2011 Ab dem 01.10.2007 erfolgt Zugang zu Gasversorgungsnetzen ausschließlich über die so genannte „Zweivertragsvariante“. Der Transportkunde benötigt einen Einspeisevertrag, welcher den Zugang zu dem jeweiligen virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes ermöglicht, sowie einen Ausspeisevertrag, der die Erreichbarkeit des Ausspeisepunktes vom virtuellen Handelspunkt gewährleistet. Im Zweivertragsmodell zahlen Transportkunden lediglich ein Einspeise- sowie ein Ausspeiseentgelt. Das Einspeiseentgelt

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Netznutzung_Erdgas_2010_EWA.pdf

Preisblatt Netznutzung 2010 E.ON Westfalen Weser AG 09.12.2009 1/8 Preisblatt Netznutzung gültig ab 01.01.2010 Ab dem 01.10.2007 erfolgt Zugang zu Gasversorgungsnetzen ausschließlich über die so genannte „Zweivertragsvariante“. Der Transportkunde benötigt einen Einspeisevertrag, welcher den Zugang zu dem jeweiligen virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes ermöglicht, sowie einen Ausspeisevertrag, der die Erreichbarkeit des Ausspeisepunktes vom virtuellen Handelspunkt gewährleistet. Im Zweivertragsmodell zahlen Transportkunden lediglich ein Einspeise- sowie ein Ausspeiseentgelt. Das Einspeiseentgelt

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G-LRV-2026-1.0.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Netznutzung/Freigegebene Dokumente/General/25 Marktpartner/Gas/Lieferantenrahmenvertrag/1_neuer LRV ab 01_10_2026/G-LRV-2026-1.0 G-LRV-2026 Seite 1 von 25 Lieferantenrahmenvertrag Gas zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß § 110 EnWG Zwischen Westfalen Weser Netz GmbH, Tegelweg 25, 33102 Paderborn, 9870010900008 (Name, Adresse, Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID)) – nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt – und ……………………………….………………………………………………….. (Name, Adresse,

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_1_Preisblatt.pdf

Preisblatt Netznutzung Erdgas für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH gültig ab 01.01.2026 Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG Die Westfalen Weser Netz GmbH weist darauf hin, dass sie aufgrund der aktuell noch nicht vollständig vorliegenden Datengrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2026 gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG absehen musste. Stattdessen erfolgt gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zum 15.10.2025 eine Veröffentlichung vorläufiger Netzentgelte. Die verbindlichen bzw. endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2026 können insoweit von den vorstehenden

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_2_Kontaktdatenblatt.xlsx

BK6-13-042 Festlegung Netznutzungsvertrag Strom Kontaktdatenblatt Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Stand: 01.12.2025 Anschrift Name Westfalen Weser Netz GmbH Straße Hausnr. Tegelweg 25 PLZ Ort 33102 Paderborn Telefon 05251 - 20 20 303 Fax Internet www.ww-netz.com Umsatzsteuer-ID DE 126 229 505 Marktrolle DVGW-Codenummern / Global Location Number (GLN) Gas Verteilnetzbetreiber 9870010900008 Messstellenbetreiber 9800180500008 E-Mail-Adresse für den elektronischen Datenaustausch (1:1 Marktkommunikation) AS-4 Wir senden und akzeptieren EDIFACT-Nachrichten grundsätzlich nur im aktuellen, von

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_3_EDI.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Netznutzung/Freigegebene Dokumente/General/25 Marktpartner/Gas/Lieferantenrahmenvertrag/1_neuer LRV ab 01_10_2026/G-LRV-2026-1.0_§ 19 Anlage 3_EDI Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI) 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Der automatisierte Datenaustausch erfolgt auf Grundlage

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_4_Ergaenzende_Geschaeftsbedingungen.pdf

G-LRV-2022-1.0_§ 19 Anlage 4_Ergänzende Geschäftsbedingungen Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen 1. Anwendungsbereich Die Ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Westfalen Weser Netz GmbH abgeschlossenen Ausspeiseverträge zur Belieferung von Letztverbrauchern, die unmittelbar an ein örtliches Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH angeschlossen sind. 2. Entgelte 2.1 Netzentgelte für Ausspeisepunkte ohne registrierende Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Grundpreises und des Arbeitspreises

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_5_Standardlastprofilverfahren.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Netznutzung/Freigegebene Dokumente/General/25 Marktpartner/Gas/Lieferantenrahmenvertrag/1_neuer LRV ab 01_10_2026/G-LRV-2026-1.0_§ 19 Anlage 5_Standardlastprofilverfahren Anlage 5: Standardlastprofilverfahren a) Synthetisches Verfahren Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden das verein- fachte Verfahren (Standardlastprofile). Zur Anwendung kommen

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_6_Para_18_NDAV.pdf

Microsoft Word - Dokument3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines

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G-LRV-2026-1.0_Anlage_7_Begriffsbestimmungen.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Netznutzung/Freigegebene Dokumente/General/25 Marktpartner/Gas/Lieferantenrahmenvertrag/1_neuer LRV ab 01_10_2026/G-LRV-2026-1.0_§ 19 Anlage 7_Begriffsbestimmungen Anlage 7: Begriffsbestimmungen 1. Anschlussnutzer Nach § 1 Absatz 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt. 3. Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb des Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus

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