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Ergaenzungsvereinbarung_Frist_Zuordnung.pdf

Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom zur Änderung der Frist für die Zuordnung von Entnahmestellen zum Ersatz-/Grundversorger zwischen Name Lieferant Straße Lieferant PLZ Ort Lieferant nachstehend „Ersatz-/Grundversorger“ genannt und Westfalen Weser Netz GmbH Tegelweg 25 33102 Paderborn nachstehend „Netzbetreiber“ genannt Präambel Gemäß Bundesnetzagentur-Beschluss BK6-06-009 vom 11.07.2006, Ziffer 5, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwicklung der Geschäftsprozesse freiwillige bilaterale Vereinbarungen zur

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Vereinbarung_zur_Ersatzbelieferung_ausserhalb_NS.pdf

Vereinbarung zur Ersatzbelieferung außerhalb NS Vereinbarung zur Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung zwischen nachfolgend „Ersatzlieferant“ genannt und Westfalen Weser Netz GmbH, Tegelweg 25, 33102 Paderborn nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt Präambel Die Ersatzbelieferung von Anschlussnutzern außerhalb der Niederspannung ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dessen vereinbaren die Vertragspartner folgende Ergänzung zum Lieferantenrahmenvertrag. 1. Ersatzbelieferung In § 4 Abs. 3 Stromnetzzugangsverordnung ist geregelt, dass jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis

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Nachweise_Wiederverkaeufer_WWN.pdf

Kombination EXWWEWVB18228_WW-P008_0124_001 Nachweise_Wiederverkaeufer_WWN

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2026-03-06_vNE.pdf

Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH, für Anlagen des Teilnetzes der Westfalen Weser Netz GmbH zum 31.12.2016 (EnWG § 120 Abs. 6). gültig ab 01.01.2026 1 Grundlagen Die Vergütung vermiedener Netzentgelte richtet sich nach § 18 "Entgelt für Dezentrale Einspeisung" der StromNEV in der jeweils gültigen Fassung. Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche

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2026-10-08_vNE_BeSte.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Regulierung/Freigegebene Dokumente/General/Alle/Berechnungen NNE/Strom/NNE_2027/2026-10-08 vNE (BeSte) Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH gültig ab 01.01.2027 Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG Die Westfalen Weser Netz GmbH weist darauf hin, dass sie aufgrund der aktuell noch nicht vollständig vorliegenden Datengrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2027 gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG absehen musste. Stattdessen erfolgt gem. § 20 Abs. 1

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2026-03-06_vNE_BeSte.pdf

Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH, für Anlagen des Teilnetzes der ehemaligen BeSte Stadtwerke GmbH zum 31.12.2016 (EnWG § 120 Abs. 6). gültig ab 01.01.2026 1 Grundlagen Die Vergütung vermiedener Netzentgelte richtet sich nach § 18 "Entgelt für Dezentrale Einspeisung" der StromNEV in der jeweils gültigen Fassung. Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche

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2026-10-08_vNE_Mitte.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Regulierung/Freigegebene Dokumente/General/Alle/Berechnungen NNE/Strom/NNE_2027/2026-10-08 vNE (Mitte) Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH gültig ab 01.01.2027 Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG Die Westfalen Weser Netz GmbH weist darauf hin, dass sie aufgrund der aktuell noch nicht vollständig vorliegenden Datengrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2027 gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG absehen musste. Stattdessen erfolgt gem. § 20 Abs. 1

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2026-03-06_vNE_Mitte.pdf

Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH, für Anlagen des Teilnetzes der EnergieNetz Mitte GmbH (Ortsteile Bad Driburg) zum 31.12.2016 (EnWG § 120 Abs. 6). gültig ab 01.01.2026 1 Grundlagen Die Vergütung vermiedener Netzentgelte richtet sich nach § 18 "Entgelt für Dezentrale Einspeisung" der StromNEV in der jeweils gültigen Fassung. Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die

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2026-10-08_vNE_Westnetz.pdf

https://westfalenweserenergie.sharepoint.com/sites/WW_Regulierung/Freigegebene Dokumente/General/Alle/Berechnungen NNE/Strom/NNE_2027/2026-10-08 vNE (Westnetz) Preisregelung für vermiedene Netzentgelte für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH gültig ab 01.01.2027 Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG Die Westfalen Weser Netz GmbH weist darauf hin, dass sie aufgrund der aktuell noch nicht vollständig vorliegenden Datengrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2027 gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG absehen musste. Stattdessen erfolgt gem. § 20 Abs. 1

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